Zahl und Dauer der Klassenarbeiten in der Sek I
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Möglichkeiten eines Nachteilsausgleichs
Manche Schülerinnen und Schüler (im folgenden Schüler) können durch eine spezifische Beeinträchtigung nicht die Leistung erbringen, die eigentlich ihrer Begabung entspricht. Diese Schüler haben ein Recht darauf, dass ihre Benachteiligung durch die Schule mit entsprechenden Maßnahmen ausgeglichen wird. Durch einen Nachteilsausgleich sollen diese Schüler in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen. Ein Nachteilsausgleich ist also die Kompensation von Nachteilen, die aus einer Behinderung, einer Erkrankung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf resultieren. (Vgl. § 1 und 2 Schulgesetz NRW)
Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Das Schulgesetz, die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die entsprechenden Erlasse beantworten klar die Frage, wer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich hat. Grundsätzlich betrifft dies Schüler, die aufgrund unterschiedlicher Umstände temporär oder dauerhaft geringere Leistungen erbringen können, die ihren eigentlichen Begabungen nicht entsprechen. Dies sind im Einzelnen …
… Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf und zielgleicher Förderung
… Schüler mit einer medizinisch diagnostizierten chronischen Erkrankung
… Schüler mit einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung
… Schüler, die nach einem Unfall oder einer Erkrankung temporär beeinträchtigt sind.
Wer beantragt einen Nachteilsausgleich?
Die Gewährung von Nachteilsausgleich wird durch die Erziehungsberechtigten (bei volljährigen Schüler durch den Schüler selbst) oder durch eine Lehrkraft der Schule bzw. ein Mitglied des Beratungsteams bei der Schulleitung beantragt.
Den Antrag finden Sie hier: download
Welche Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs gibt es?
Ein Nachteilsausgleich bezieht sich in der Regel auf die Veränderung der äußeren Bedingungen einer Leistungsüberprüfung. Dies gilt sowohl im Unterricht, bei Klassenarbeiten/Klausuren und im Abitur. Dabei ist zu unterscheiden zwischen zeitlichen, technischen, räumlichen und personellen Veränderungen sowie in bestimmten Fällen auch der Modifizierung von Prüfungsaufgaben.
Zeitlich: Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Prüfungszeiten
Technisch: Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)
Räumlich: Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, besondere Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung z.B. durch die Nutzung eines separaten Raums
Personell: z.B. Assistenz bei der Arbeitsorganisation und Strukturierung während der Prüfungszeiten (die Maßnahmen der Assistenz müssen vor der zentralen Prüfung und auch für das Prüfungsverfahren beschrieben werden)
Modifizierung der Prüfungsaufgaben: Modifizierte Prüfungsaufgaben stehen in den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen oder Sprache zur Verfügung sowie den entsprechenden Behinderungen, unter bestimmten Bedingungen auch bei Autismus-Spektrum-Störungen