Overath, 23.02.2022
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
wie Sie der Information von Herrn Staatssekretär Richter entnommen haben, entfällt ab dem 28. Februar die Testpflicht für geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler.
Diese können sich jedoch freiwillig auch weiterhin selbst testen.
Wenn Schülerinnen und Schüler sich in der Schule nicht mehr testen möchten, müssen diese ihren Immunitätsstatus vorlegen.
Die Testungen finden am PKG auch weiterhin dreimal wöchentlich (MO/MI/FR) statt, in der Woche ab Rosenmontag am 1., 2. und 4. März.
Für die gesamte SekI und EF DI, 1. Std, für die Q1 und Q2 DI, 2. Std. Die Nachweise können in dieser Stunde vorgelegt werden.
Wann gilt eine Ausnahme von der Testpflicht? Von der Testpflicht ausgenommen sind
- Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Boosterimpfung“),
- Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
- Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
- Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind oder über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 28 Tage, aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.
s. auch: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html
Um das Verfahren zu vereinfachen, werden die Klassenlehrerinnen bzw. Klassenlehrer und die Stufenleitungen der SekII Listen der immunisierten Schülerinnen und Schüler führen, damit der Nachweis nicht immer mitgeführt werden muss.
Natürlich kann die Teilnahme an den drei Regeltestungen auch durch die Vorlage eines aktuellen Testnachweises einer offiziellen Teststelle („Bürgertest“) ersetzt werden. Hier ändert sich nichts.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Viele Grüße vom PKG
David Hubert und Ralph Völler
Overath, 24.02.2022
Richtigstellung Elternbrief Änderung Selbsttests vom 23. Februar
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
in unseren letzten Elternbrief hat sich ein sachlicher Fehler eingeschlichen:
Wann gilt eine Ausnahme von der Testpflicht? Von der Testpflicht ausgenommen sind
- Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Boosterimpfung“),
- Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
- Personen, die vollständig geimpft (also immer zweimal geimpft) sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
- Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind oder über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 28 Tage, aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.
Wir bitten um Entschuldigung für die Verwirrung. Da sich die Datenlagen ständig ändert, bitten wir darum, sich über die entsprechenden Seiten aktuell zu informieren, bspw.:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html
Außerdem möchten darauf hinweisen, dass es für die weiterführenden Schulen nicht gestattet ist, den Schülerinnen und Schülern die Testungen mitzugeben, damit die Tests zuhause vorgenommen werden können. Das hat das Ministerium ausdrücklich nur für die Grundschulen vorgesehen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Viele Grüße vom PKG
David Hubert und Ralph Völler